Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.10.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 303/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.10.198931.12.2018 BGBl. Nr. 303/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschulordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 303/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der anderen Lehrer sind gleichfalls auf zwei Jahre zu wählen; Paragraph 11, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Hochschulkonvents aus dem Kreise der Studierenden sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in den Hochschulkonvent zu entsenden; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden. Studierende, die dem Gesamtkollegium angehören, können nicht entsendet bzw. namhaft gemacht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003166