Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschulordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 12.Paragraph 12,
Bei dauernder Verhinderung eines gewählten Mitgliedes haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten bei dauernder Verhinderung eines entsendeten Mitgliedes hat das für dieses Mitglied namhaft gemachte Ersatzmitglied einzutreten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR40003167