Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschulordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Rat der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz
§ 12a.Paragraph 12 a,
(1)Absatz eins,Zur Beratung der akademischen Behörden ist ein Rat der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz zu bestellen, der aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern besteht.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Rates hat das Gesamtkollegium für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
(3)Absatz 3,Als Mitglieder können nur Personen bestellt werden, die in gewerblichen, Handels- oder Industrieunternehmen in Bereichen tätig sind, die in einem fachlichen Zusammenhang mit einer Studienrichtung der Hochschule stehen. Die Tätigkeit der Mitglieder erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4)Absatz 4,Dem Rat der Hochschule obliegt die Erstattung von Empfehlungen an die akademischen Behörden sowie die Anbahnung und Vertiefung von Kontakten der Hochschule zu gewerblichen, Handels- und Industrieunternehmen.
(5)Absatz 5,Das Gesamtkollegium und die Abteilungskollegien können zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratungen Mitglieder des Rates der Hochschule beiziehen; diese haben nur beratende Stimme.
(6)Absatz 6,Der Rat der Hochschule hat eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Schlagworte
Handelsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR40003168