Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 303/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.198931.12.2018 BGBl. Nr. 303/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschulordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1989BGBl. Nr. 303/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Nähere Bezeichnung der Klassen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Klassen (Paragraph 33, Absatz eins, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind
    1. Litera a
      an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz als „Meisterklassen“,
    2. Litera b
      an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als „Klassen künstlerischer Ausbildung“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Klassen, die die Unterweisung in einem anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen als „Lehrkanzeln“ zu bezeichnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003169