Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschulordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen der §§ 23 Abs. 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter aus dem Kreise jener Lehrer der Abteilung zu wählen, die innerhalb der Abteilung mit den in § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 2 und 25 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind der Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter aus dem Kreise jener Lehrer der Abteilung zu wählen, die innerhalb der Abteilung mit den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.
(2)Absatz 2,Bei der Durchführung der Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben an die Stelle der Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten und Lehrbeauftragten jene Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.Bei der Durchführung der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben an die Stelle der Bundeslehrer, Vertragslehrer, Hochschulassistenten und Lehrbeauftragten jene Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der Bestimmungen der §§ 29 Abs. 1 lit. a, 33 Abs. 3 und 35 Abs. 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben an die Stelle der Hochschulprofessoren jene Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den in § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.Bei der Durchführung der Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz eins, Litera a,, 33 Absatz 3 und 35 Absatz 6, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes haben an die Stelle der Hochschulprofessoren jene Lehrer der Hochschule zu treten, die mit den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Aufgaben betraut sind.
(4)Absatz 4,Die Studieneinrichtungen der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz (einschließlich der in Oberschützen geführten Studieneinrichtungen) werden als Studieneinrichtungen der jeweils nach ihrer Bezeichnung entsprechenden Kunsthochschule (§ 6 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) weitergeführt.Die Studieneinrichtungen der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien, der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und der ehemaligen Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz (einschließlich der in Oberschützen geführten Studieneinrichtungen) werden als Studieneinrichtungen der jeweils nach ihrer Bezeichnung entsprechenden Kunsthochschule (Paragraph 6, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) weitergeführt.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kundzumachen, welche Studienrichtungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an den Kunsthochschulen bestehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40003170