Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschulordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Besondere Organisationsformen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg sind in der Zeit der Hochschulferien nach Maßgabe der folgenden Absätze Kurse unter der Bezeichnung „Internationale Sommerakademie“ der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg zu führen.
(2)Absatz 2,Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 28 lit. h des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.Die Vorbereitung und Durchführung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des Paragraph 28, Litera h, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes einem vom Gesamtkollegium aus dem Kreise der Lehrer der Hochschule zu bestellenden Leiter.
(3)Absatz 3,Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des § 12 Abs. 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Abs. 2 bestellten Leiter.Die Berufung von Lehrern zur Abhaltung dieser Kurse obliegt abweichend von der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes dem gemäß Absatz 2, bestellten Leiter.
(4)Absatz 4,Der gemäß Abs. 2 bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.Der gemäß Absatz 2, bestellte Leiter hat dem Gesamtkollegium zu Beginn eines jeden Studienjahres über die im vergangenen Studienjahr durchgeführten Kurse der „Internationalen Sommerakademie“ zu berichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR40003160