Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschulordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Zuordnung der Studieneinrichtungen zu den Abteilungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.Alle Studieneinrichtungen (Paragraph 32, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (Paragraph 35, Absatz 2, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (Paragraphen eins bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.
(2)Absatz 2,Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.Klassen (Paragraph 33, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (Paragraph 38, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.
(3)Absatz 3,Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (Paragraph 38, Absatz 2, Litera b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.Die einer Abteilung angegliederten Institute (Paragraph 35, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.
(5)Absatz 5,Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.Ergänzende Lehrveranstaltungen (Paragraph 34, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Dokumentnummer
NOR40003162