Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung erfordert die Inskription von elf Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern.
(2)Absatz 2,Auf die selbständige religionspädagogische Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden.Auf die selbständige religionspädagogische Studienrichtung sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, 4 und 5 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt hat den im § 2 Abs. 3 genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheorie zu Gunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.Der zweite Studienabschnitt hat den im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheorie zu Gunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119080
Alte Dokumentnummer
N7197130952L