Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 86/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1418.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 86/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 86/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
VERLEIHUNG DES AKADEMISCHEN GRADES „MAGISTER DER THEOLOGIE“

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,An die Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung und der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag.theol.“, verliehen.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im Paragraph eins, erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der fachtheologischen oder der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung handelt.
  4. Absatz 4,Absolventen der fachtheologischen und der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Theologie zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119083

Alte Dokumentnummer

N7197130955L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P14/NOR12119083