Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5 Abs. 2 und 4, § 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und § 15 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 720/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins bis 4, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 15, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1994, treten mit 1. September 1994 in Kraft. (2)Absatz 2,Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan zu beenden.
(3)Absatz 3,Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dem auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze für die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.Ordentliche Hörer gemäß Absatz 2, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dem auf Grund dieser Novelle neu zu erlassenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-Theologischen Fakultät oder gemäß Paragraph 13, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze für die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119085
Alte Dokumentnummer
N7197130957L