Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 102 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 95 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 7 Wochenstunden zu belegen.
(2)Absatz 2,Die Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Biblische Theologie.............................. 6
b) Dogmatische und ökumenische Theologie............ 16
c) Moraltheologie................................... 10
d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).............. 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Exegese des Alten Testamentes................. 2
2. Exegese des Neuen Testamentes................. 4
3. Kirchengeschichte und Patrologie.............. 10
4. Philosophische Gegenwartsfragen............... 2
5. Fundamentaltheologie.......................... 6
6. Liturgiewissenschaft und
Dogmatische Sakramententheologie.............. 7
a) Liturgiewissenschaft....................... 2
b) Dogmatische Sakramententheologie........... 5
7. Kirchliches Recht............................. 8
8. Kerygmatik (Katechetik und Homiletik)......... 4
9. nach Wahl des Kandidaten ein Fach
gemäß § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht
im ersten Studienabschnitt gewählt wurde...... 4
§ 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4 und 6 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 15, erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens drei Seminare zu absolvieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach