Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (Paragraph 25, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
  2. Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach

zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

  1. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im vierten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
  2. Absatz 4,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119076

Alte Dokumentnummer

N7197130948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P7/NOR12119076