Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt Paragraph 9, Absatz 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die Inskription von sechs einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
    3. Litera c
      die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 6, Absatz eins und 2);
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, genannten Fächern;
    5. Litera e
      die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
    6. Litera f
      die Approbation der Diplomarbeit durch den Begutachter (Paragraph 26, Absatz 9, AHStG). Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden.
  4. Absatz 4,Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Absatz 3, Litera a bis d und f sinngemäß.
  5. Absatz 5,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119077

Alte Dokumentnummer

N7197130949L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P8/NOR12119077