Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt § 4 Abs. 1 sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.Für die Zulassung zu den Vorprüfungen und die Durchführung derselben gilt Paragraph 4, Absatz eins, sinngemäß. Für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt Paragraph 9, Absatz 6, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription von sechs einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);die Inskription von sechs einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 1 und 2);die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 6, Absatz eins und 2);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 6 Abs. 2 lit. e genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit durch den Begutachter (§ 26 Abs. 9 AHStG). Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden.die Approbation der Diplomarbeit durch den Begutachter (Paragraph 26, Absatz 9, AHStG). Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden.
(4)Absatz 4,Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Abs. 3 lit. a bis d und f sinngemäß.Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Absatz 3, Litera a bis d und f sinngemäß.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119077
Alte Dokumentnummer
N7197130949L