Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen.Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Pastoraltheologie (im engeren Sinn);
nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört;nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, gewählten Freifächer.
(3)Absatz 3,Gehört das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen Prüfung zu prüfen. Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so hat die kommissionelle Prüfung auch eine Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
(4)Absatz 4,Die Teilprüfungen sowie die Prüfungsteile der kommissionellen Prüfung sind mündlich abzuhalten.
(5)Absatz 5,Soweit die zweiten Diplomprüfung in kommissioneller Form abgelegt wird, ist sie innerhalb einer Woche abzuschließen.
(6)Absatz 6,Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen Prüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur viermal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur dreimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 AHStG). Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen Prüfung die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur Gänze zu wiederholen.Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen Prüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur viermal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur dreimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, AHStG). Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen Prüfung die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur Gänze zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119078
Alte Dokumentnummer
N7197130950L