Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Vorsitzenden des Prüfungssenates abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Biblische Theologie;
    2. Litera b
      Dogmatische und ökumenische Theologie;
    3. Litera c
      Moraltheologie;
    4. Litera d
      Pastoraltheologie (im engeren Sinn);
    5. Litera e
      nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört;
    6. Litera f
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, gewählten Freifächer.
  3. Absatz 3,Gehört das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so ist dieses Fach im Rahmen der kommissionellen Prüfung zu prüfen. Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so hat die kommissionelle Prüfung auch eine Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
  4. Absatz 4,Die Teilprüfungen sowie die Prüfungsteile der kommissionellen Prüfung sind mündlich abzuhalten.
  5. Absatz 5,Soweit die zweiten Diplomprüfung in kommissioneller Form abgelegt wird, ist sie innerhalb einer Woche abzuschließen.
  6. Absatz 6,Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung sowie jeder Prüfungsteil der kommissionellen Prüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur viermal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur dreimal wiederholt werden (Paragraph 30, Absatz eins, AHStG). Wurde in mehr als einem Prüfungsfach der kommissionellen Prüfung die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist die kommissionelle Prüfung zur Gänze zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119078

Alte Dokumentnummer

N7197130950L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P9/NOR12119078