Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 118.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 87/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Einrichtung und Ausbildungsziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
  2. Absatz 2,Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz 3, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften zu gestalten. Sie hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät oder Hochschule eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen.

Schlagworte

Hilfswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119086

Alte Dokumentnummer

N7197130958L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P1/NOR12119086