Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1118.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 87/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Verleihung des akademischen Grades „Magister der Theologie“

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,An die Absolventen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag.theol“, verliehen.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im Paragraph eins, erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung handelt. Desgleichen ist in der Urkunde die Studienrichtung, mit der das religionspädagogische Studium kombiniert wurde, ersichtlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119096

Alte Dokumentnummer

N7197130968L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P11/NOR12119096