Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
29.10.1971
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtungen inskribiert haben, in die gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lasen.Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtungen inskribiert haben, in die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzte Studiendauer einzurechnen (Paragraph 45, Absatz 8, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lasen.
(2)Absatz 2,Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden Prüfungsteil nachzuholen.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörer der Katholisch-theologische Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Stundenplanes folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-theologischen Fakultät oder gemäß § 13 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß allenfalls auf die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung fehlende Prüfungen bis zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen sind.Ordentliche Hörer der Katholisch-theologische Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Stundenplanes folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen. In diesem Falle werden alle an einer Katholisch-theologischen Fakultät oder gemäß Paragraph 13, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt (Paragraph 45, Absatz 8, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß allenfalls auf die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung fehlende Prüfungen bis zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119097
Alte Dokumentnummer
N7197130969L