Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 918.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 87/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
    3. Litera c
      die Einzahlung der Prüfungstaxe.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 3, Absatz eins,);
    3. Litera c
      die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (Paragraph 7, Absatz 2 und 3);
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 7, Absatz 3, Litera d, genannten Fächern;
    5. Litera e
      die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung;
    6. Litera f
      die Approbation der Diplomarbeit, sofern das Thema einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört. Mit der Ablegung der kommissionellen Prüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden;
    7. Litera g
      die Einzahlung der Prüfungstaxe.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die Abhaltung der gesamten zweiten Diplomprüfung der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung in Form einer kommissionellen Prüfung, so gilt Absatz 2, Litera a bis d, f und g sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt Paragraph 5, Absatz 2, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119094

Alte Dokumentnummer

N7197130966L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P9/NOR12119094