Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
PHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄTEN
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die philosophische Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2)Absatz 2,Die philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen und des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.Die philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen und des Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz 3, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 2 aus 1934,, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119098
Alte Dokumentnummer
N7197130970L