Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
STUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES DER PHILOSOPHIE AN EINER KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2)Absatz 2,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Katholisch-theologische Studienrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Katholisch-theologische Studienrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119108
Alte Dokumentnummer
N7197130980L