Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Rigorosum
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
der systematische und problemgeschichtliche Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);der systematische und problemgeschichtliche Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, Paragraph 25, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
das gemäß § 13 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;das gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, gewählte Fach;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, gewählten Freifächer.
(3)Absatz 3,Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4)Absatz 4,§ 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 6, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119113
Alte Dokumentnummer
N7197130985L