Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der philosophischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription der philosophischen Studienrichtung bilden, können, soweit Paragraph 8, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten entweder schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2)Absatz 2,Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon 64 Wochenstunden aus Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.
(3)Absatz 3,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Philosophische Anthropologie .................. 4
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre .... 10
c) Ethik ......................................... 4
d) Vorprüfungsfächer:
1. Geschichte der Philosophie ................. 10
2. Logik und Sprachphilosophie ................ 4
3. Erkenntnistheorie und Hermeneutik .......... 4
4. Einführung in das naturwissenschaftliche
Denken ..................................... 4
5. Psychologie ................................ 4
6. Sozialethik ................................ 2
7. Pädagogik .................................. 2
8. nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer:
Spezialthemen der Philosophie,
Wissenschaftstheorie,
Symbolische Logik und Sprachanalyse,
Philosophie der Mathematik,
Informationstheorie und Kybernetik,
Empirische Anthropologie,
Persönlichkeitspsychologie und
Charakterologie,
Tiefenpsychologie,
Entwicklungspsychologie,
Sozial- und Gruppenpsychologie,
Religionspsychologie,
Empirische Soziologie,
Philosophie der Geschichte,
Philosophie der Kultur,
Ästhetik und Kunstphilosophie,
ein weiteres Spezialfach aus einem
Grenzgebiet der Philosophie oder der
Theologie oder einem sonstigen Fachgebiet,
welches das Studium der Philosophie
sinnvoll ergänzt ........................... 8
Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,
für welche die erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Absatz 3, festgelegten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Absatz 2, festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6)Absatz 6,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Absatz 2, festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(7)Absatz 7,Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Schlagworte
Pflichtfach, Sozialpsychologie