Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 88/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription der philosophischen Studienrichtung bilden, können, soweit Paragraph 8, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten entweder schriftlich oder mündlich abzulegen.

  1. Absatz 2,Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon 64 Wochenstunden aus Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.
  2. Absatz 3,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Philosophische Anthropologie ..................       4

  b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ....      10

  c) Ethik .........................................       4

  d) Vorprüfungsfächer:

     1. Geschichte der Philosophie .................      10

     2. Logik und Sprachphilosophie ................       4

     3. Erkenntnistheorie und Hermeneutik ..........       4

     4. Einführung in das naturwissenschaftliche

        Denken .....................................       4

     5. Psychologie ................................       4

     6. Sozialethik ................................       2

     7. Pädagogik ..................................       2

     8. nach Wahl des Kandidaten eines der

        folgenden Fächer:

        Spezialthemen der Philosophie,

        Wissenschaftstheorie,

        Symbolische Logik und Sprachanalyse,

        Philosophie der Mathematik,

        Informationstheorie und Kybernetik,

        Empirische Anthropologie,

        Persönlichkeitspsychologie und

        Charakterologie,

        Tiefenpsychologie,

        Entwicklungspsychologie,

        Sozial- und Gruppenpsychologie,

        Religionspsychologie,

        Empirische Soziologie,

        Philosophie der Geschichte,

        Philosophie der Kultur,

        Ästhetik und Kunstphilosophie,

        ein weiteres Spezialfach aus einem

        Grenzgebiet der Philosophie oder der

        Theologie oder einem sonstigen Fachgebiet,

        welches das Studium der Philosophie

        sinnvoll ergänzt ...........................       8

        Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,

        für welche die erforderlichen

        Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der

        Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.

  1. Absatz 4,Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Absatz 3, festgelegten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Absatz 2, festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
  3. Absatz 6,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Absatz 2, festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  4. Absatz 7,Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Schlagworte

Pflichtfach, Sozialpsychologie

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119100

Alte Dokumentnummer

N7197130972L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/88/P3/NOR12119100