Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 3, Absatz 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 3 lit. d genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 3, Absatz 3, Litera d, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß für die Wiederholung von Vorprüfungen.Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. Paragraph 5, Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß für die Wiederholung von Vorprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119101
Alte Dokumentnummer
N7197130973L