Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 88/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Philosophische Anthropologie;
    2. Litera b
      Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
    3. Litera c
      Ethik;
    4. Litera d
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 3, Absatz 6, gewählten Freifächer.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten.
  4. Absatz 4,Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119102

Alte Dokumentnummer

N7197130974L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/88/P5/NOR12119102