Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 64 Wochenstunden, davon 56 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.
(3)Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Grundfragen der systematischen Philosophie .... 12
b) Philosophische Problemgeschichte .............. 12
c) Vorprüfungsfächer:
1. Interpretation philosophischer Texte ....... 4
2. Religionswissenschaft ...................... 6
3. Gesellschaftslehre ......................... 6
4. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß
§ 3 Abs. 3 lit. d Z 8, das nicht im ersten
Studienabschnitt gewählt wurde ............. 6
§ 3 Abs. 3 lit. d Z 8 letzter Satz gilt
sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens vier Seminare zu inskribieren.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens vier Seminare zu inskribieren.