Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.10.1971 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 629.10.197130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.10.1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 64 Wochenstunden, davon 56 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Grundfragen der systematischen Philosophie ....      12

  b) Philosophische Problemgeschichte ..............      12

  c) Vorprüfungsfächer:

     1. Interpretation philosophischer Texte .......       4

     2. Religionswissenschaft ......................       6

     3. Gesellschaftslehre .........................       6

     4. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß

        § 3 Abs. 3 lit. d Z 8, das nicht im ersten

        Studienabschnitt gewählt wurde .............       6

        § 3 Abs. 3 lit. d Z 8 letzter Satz gilt

        sinngemäß.

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens vier Seminare zu inskribieren.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119103

Alte Dokumentnummer

N7197130975L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/88/P6/NOR12119103