Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung und Studiendauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung (§§ 4 und 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt gemäß § 14 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) voraus.Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung der fachtheologischen Studienrichtung oder der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung (Paragraphen 4 und 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt gemäß Paragraph 14, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (Paragraph 21, Absatz eins und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) voraus.
(2)Absatz 2,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119117
Alte Dokumentnummer
N7197130989L