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§ 4

Fassungen
29.10.1971 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.10.197130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.10.1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dissertation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
  2. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2, Paragraphen 3 bis 6 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, genannten Fächer an, so hat es einen echten Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.
  3. Absatz 3,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Absatz 2,, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009329

Dokumentnummer

NOR12119119

Alte Dokumentnummer

N7197130991L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/89/P4/NOR12119119