Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 89/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 89/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 89/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Rigorosum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      das Fach, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, Paragraph 25, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
    2. Litera b
      das gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, gewählte Fach;
    3. Litera c
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 3, Absatz 5, gewählten Freifächer.
  3. Absatz 3,Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
  4. Absatz 4,Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009329

Dokumentnummer

NOR12119121

Alte Dokumentnummer

N7197130993L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/89/P6/NOR12119121