Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Theologie inskribiert haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen des Studiums zur Erwerbung des Doktorates der Theologie inskribiert haben, in die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzte Studiendauer einzurechnen (Paragraph 45, Absatz 8, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.
(2)Absatz 2,Seit dem Wintersemester 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die nach dem zu erlassenden Studienplan schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörer an Katholisch-theologischen Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische oder für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbung des Doktorates der Theologie nach den bisher geltenden Vorschriften durch Erlangung des Absolutoriums erfüllt haben. In diesem Fall werden alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie bereits zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie abgelegten Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Ordentliche Hörer an Katholisch-theologischen Fakultäten, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der betreffenden Katholisch-theologischen Fakultät für die fachtheologische oder für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung begonnen haben oder beginnen werden, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie folgenden Semesters den Bestimmungen dieser Studienordnung und des Studienplanes zu unterwerfen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbung des Doktorates der Theologie nach den bisher geltenden Vorschriften durch Erlangung des Absolutoriums erfüllt haben. In diesem Fall werden alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie bereits zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle zur Erwerbung des Doktorates der Theologie abgelegten Prüfungen anerkannt. Bei der Einrechnung der Semester sind die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12119123
Alte Dokumentnummer
N7197130995L