Text
Anlage A
(Zu §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 6, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3)Anlage A, (Zu Paragraphen 3, Absatz 3, 4, Absatz eins, 6, 7, Absatz 4 und 9 Absatz 3,)
Studienrichtung „Philosophie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Einführung in die Philosophie;
Grundzüge der Logik, der Erkenntnistheorie sowie nach Wahl des Kandidaten eines weiteren Faches aus dem Gesamtgebiet der Philosophie, das als Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung in Betracht kommt;
Grundzüge der Geschichte der Philosophie.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Geschichte der Philosophie (einschließlich der Gegenwartsphilosophie);
Metaphysik und Ontologie;
nach Wahl des Kandidaten ein weiteres Fach aus dem Gesamtgebiet der Philosophie, wie zum Beispiel:
Ästhetik und Kunstphilosophie,
Philosophische Anthropologie,
Erkenntnistheorie,
Geschichtsphilosophie,
Kulturphilosophie,
Logik,
Naturphilosophie,
Rechtsphilosophie, Staatsphilosophie und Philosophie der Politik,
Religionsphilosophie,
Sozialphilosophie und Ideologiekritik,
Sprachphilosophie,
Philosophie der Technik,
Wertphilosophie.
Studienrichtung „Pädagogik“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich Problemgeschichte der Pädagogik;
Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;
Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;
Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
eine spezielle Pädagogik nach Wahl des Kandidaten; sofern Pädagogik jedoch als zweite Studienrichtung gewählt wurde, zwei der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Systemversuche pädagogischer Theorien;
Theorie der pädagogischen Institutionen;
eine spezielle Pädagogik.
Studienrichtung „Psychologie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Persönlichkeitspsychologie und differenzielle Psychologie;
Biologische Grundlagen der Psychologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Systeme der Psychologie der Gegenwart und ihre wissenstheoretische und methodische Problematik;
Psychologische Diagnostik;
Angewandte Psychologie mit besonderer Berücksichtigung zweier Teilgebiete, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind;Angewandte Psychologie mit besonderer Berücksichtigung zweier Teilgebiete, die nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, vom Kandidaten zu wählen sind;
Psychopathologie und Psychiatrie für Psychologen.
Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Erkenntnistheorie, Logik und Wissenschaftstheorie.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Studienrichtung „Politikwissenschaft“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Statistik für Sozialwissenschafter;
nach Wahl des Kandidaten aus einem der folgenden Fächer:
Einführung in die Grundbegriffe der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,
Einführung in die Grundbegriffe der Gesellschaftswissenschaften,
Einführung in die Sozialpsychologie.
Prüfungsfächer:
Einführung in die Geschichte der politischen Ideen und Theorien;
Grundzüge der internationalen Politik;
Grundbegriffe von Recht und Staat sowie Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
Methoden der empirischen Sozialforschung.
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Nachweis der Kenntnis einer lebenden Fremdsprache durch das Reifezeugnis, durch ein gleichwertiges Zeugnis oder durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung;
Neuere Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.
Prüfungsfächer:
Politische Theorie und Ideengeschichte;
Vergleichende Lehre der politischen Systeme;
Internationale Politik und Grundzüge des Völkerrechtes;
Grundlagen des österreichischen Regierungssystems und Regierungsprozesses;
sofern „Politikwissenschaft“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, wie zum Beispiel:sofern „Politikwissenschaft“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, wie zum Beispiel:
Verfassungs- und Regierungslehre,
Rechts- und Staatsphilosophie,
Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“
Die Regelung dieser Studienrichtung bleibt einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten (§ 18 Abs. 5).Die Regelung dieser Studienrichtung bleibt einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten (Paragraph 18, Absatz 5,).
Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien);
Medien- und Kommunikationsgeschichte;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,
Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,
Markt- und Meinungsforschung,
Information und Dokumentation,
Kommunikationstechnologien,
ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,
ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3;ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,
Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,
Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und des Rechtes sowie des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in Litera e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;
Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;
nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in Litera b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.
Studienrichtung „Völkerkunde“
Erste Diplomprüfung:
Ethnologische Grundbegriffe, Geschichte und Methode der Ethnologie;
Grundbegriffe der Ethnohistorie;
Überblick über die ethnologischen Sachgebiete;
Überblick über die regionale Ethnologie.
Zweite Diplomprüfung:
nach Wahl des Kandidaten ein regionales Spezialgebiet der Ethnologie;
nach Wahl des Kandidaten ein sachliches Spezialgebiet der Ethnologie, wie Wirtschaftsethnologie, Sozialethnologie, Ethnohistorie oder eine Kombination mehrerer Sachgebiete;
nach Wahl des Kandidaten ein regionales Spezialgebiet der angewandten Ethnologie;
Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Geschichte und Methodik der Volkskunde;
Allgemeine und regionale Volkskunde Österreichs.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Vergleichende Europäische Volkskunde.
Die Ausbildung in den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung hat nach Maßgabe des Studienplanes Teilgebiete der Deutschen beziehungsweise der Vergleichenden Europäischen Volkskunde in dem für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Ausmaß zu umfassen.
Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Einführung in die Urgeschichte Europas;
Systematische Urgeschichte;
Urgeschichte des österreichischen Raumes.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Systematische Urgeschichte;
Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Alte Geschichte und Altertumskunde;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Epigraphik,
Antike Numismatik,
Klassische Archäologie,
Klassische Philologie,
Indogermanistik,
Byzantinistik,
Orientalische Geschichte,
Ägyptologie
oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.oder ein anderes Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Alte Geschichte und Altertumskunde;
nach Wahl des Kandidaten zwei der bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählten Fächer.nach Wahl des Kandidaten zwei der bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera b, nicht gewählten Fächer.
Studienrichtung „Geschichte“
Erste Diplomprüfung:
Ziel des ersten Studienabschnittes ist die Einführung in die Methoden und in die Theorie der Geschichtswissenschaft und in die Grundlagen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der allgemeinen Geschichte der Neuzeit sowie der österreichischen Geschichte. Dabei sollen die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt werden.
Prüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
Mittelalterliche Geschichte,
Österreichische Geschichte.
Das nicht gewählte Fach ist in den beiden anderen Fächern mit zu berücksichtigen.
Zweite Diplomprüfung:
Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die Vermittlung selbständig erarbeiteter Einsichten in den pragmatischen Zusammenhang der Hauptgegebenheiten und Probleme und in die geschichtliche Bedeutung der maßgebenden Epochen. Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen Hörers zu ermöglichen.
A. Studienzweig „Geschichte“:
Prüfungsfächer:
Das bei der ersten Diplomprüfung lit. b nicht gewählte Fach;Das bei der ersten Diplomprüfung Litera b, nicht gewählte Fach;
nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer;
sofern „Geschichte“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.sofern „Geschichte“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
B. Studienzweig „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)“:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus:
Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben.
Diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
Prüfungsfächer:
Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählte Fach;Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera b, nicht gewählte Fach;
nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer.
Studienrichtung „Klassische Archäologie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Grundlagen der Klassischen Archäologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, wie insbesondere:ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, wie insbesondere:
Alte Geschichte,
Klassische Philologie,
Kunstgeschichte,
Mykenologie,
Etruskologie,
Kunst der Spätantike,
Provinzialarchäologie,
Feldarchäologie,
Antike Numismatik,
Epigraphik.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Römische Archäologie.
Studienrichtung „Kunstgeschichte“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Nachweis visueller Begabung.
Prüfungsfächer:
Methodische, terminologische und technologische Grundbegriffe der Kunstgeschichte;
Mittlere Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte);
Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte).
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Mittlere, Neuere und Neueste Kunstgeschichte (einschließlich Österreichischer Kunstgeschichte);
Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Musikwissenschaft“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Nachweis musikalischer Begabung (Ergänzungsprüfung oder
gleichwertiger Nachweis spätestens vor Inskription des dritten
einrechenbaren Semesters).
Prüfungsfächer:
Historische Musikwissenschaft;
Vergleichende Musikwissenschaft.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Historische Musikwissenschaft;
Vergleichende Musikwissenschaft.
Studienrichtung „Theaterwissenschaft“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Dramaturgie und Phänomenologie des Theaters;
Vergleichende szenische Dramenkunde und Übersetzungskritik;
Wissenschaftsgeschichte und Fachbibliographie.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Phänomenologie des Theaters;
Spielformen der Massenmedien (Film, Hörfunk, Fernsehen);
sofern Theaterwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt wurde:
Methodenlehre und Vergleichende Theaterwissenschaft.
Studienrichtung „Sprachwissenschaft“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Grundprobleme der Sprachwissenschaft;
Grundzüge der Phonetik und Phonologie;
Einführung in die diachrone Sprachwissenschaft;
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Absolventen der ersten Diplomprüfung anderer in diesem Bundesgesetz genannter Studienrichtungen sind nach Ablegung der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ gemäß lit. a bis c zum Studium des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung in das Studium des gewählten Studienzweiges geeignet ist.Absolventen der ersten Diplomprüfung anderer in diesem Bundesgesetz genannter Studienrichtungen sind nach Ablegung der Teilprüfung aus einem vom Kandidaten gewählten Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ gemäß Litera a bis c zum Studium des zweiten Studienabschnittes eines Studienzweiges dieser Studienrichtung als zweite Studienrichtung zuzulassen, soweit die absolvierte Ausbildung im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung als Einführung in das Studium des gewählten Studienzweiges geeignet ist.
A. Studienzweig „Allgemeine Sprachwissenschaft“:
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten zwei Teilgebiete der Allgemeinen
Sprachwissenschaft, wie zum Beispiel:
Grammatiktheorie,
Psycholinguistik,
Semantik,
Sprachtypologie;
zwei Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3.zwei Wahlfächer gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
B. Studienzweig „Angewandte Sprachwissenschaft“:
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
Übersetzungstheorie,
Sprachdidaktik,
Sprachnormung
oder sonstige Anwendungsbereiche linguistischer Theorien;
zwei Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3.zwei Wahlfächer gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
C. Studienzweig „Indogermanistik“:
Prüfungsfächer:
Vergleichende Grammatik des Altindischen;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Vergleichende Grammatik des Lateinischen,
Vergleichende Grammatik des Griechischen,
Vergleichende Grammatik des Germanischen;
ein weiteres Teilgebiet der Indogermanistik nach Wahl des Kandidaten;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Die Wahl eines Faches, das bereits als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung gewählt wurde, ist ausgeschlossen.
Studienrichtung „Deutsche Philologie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Grundbegriffe des philologischen Arbeitens;
Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und Literatur (mit Berücksichtigung der dazugehörigen Kulturkunde);
Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und Literatur (mit Berücksichtigung der dazugehörigen Kulturkunde).
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Deutsche Philologie“;
B. Studienzweig „Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)“:
Prüfungsfächer:
Ältere Deutsche Literatur;
Neuere Deutsche Literatur;
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache);
sofern „Deutsche Philologie“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
ein Teilgebiet der Komparatistik,
ein Teilgebiet der Sprach- oder Literaturtheorie,
ein Randgebiet der Deutschen Philologie, wie zum Beispiel:
Germanische Altertumskunde,
Nordische Philologie,
Sprachphilosophie,
Volkskunde.
Die in lit. a und b genannten Prüfungsfächer sind besonders anhandDie in Litera a und b genannten Prüfungsfächer sind besonders anhand
von Texten zu prüfen.
Studienrichtungen der „Klassischen Philologie“
I. Latein:römisch eins. Latein:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus Griechisch.
Prüfungsfächer
Grundzüge der Literaturgeschichte;
Grundzüge der Geschichte, Kultur, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“;
B. Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein)“:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus Griechisch.
Prüfungsfächer:
Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein sowie, sofern „Klassische Philologie (Latein)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, einschließlich Mittellatein;
Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte;
sofern „Klassische Philologie (Latein)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten „Griechische Sprache“ oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.sofern „Klassische Philologie (Latein)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten „Griechische Sprache“ oder ein anderes Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
II. Griechisch:römisch zwei. Griechisch:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus Latein.
Prüfungsfächer:
Grundzüge der Literaturgeschichte;
Grundzüge der Geschichte, der Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“;
B. Studienzweig „Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch)“:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus Latein.
Prüfungsfächer:
Geschichte, Kultur-, Geistes- und Wirkungsgeschichte;
sofern „Klassische Philologie (Griechisch)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten „Lateinische Sprache“ oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.sofern „Klassische Philologie (Griechisch)“ (Studienzweig gemäß lit. A) als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten „Lateinische Sprache“ oder ein anderes Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Landes- und Kulturkunde des englischen Sprachraumes.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik“;
B. Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)“:
Prüfungsfächer:
Landes- und Kulturkunde des englischen Sprachraumes.
Studienrichtungen der „Romanistik“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Nach Maßgabe der an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eine romanische Sprache nach Wahl des Kandidaten;
Literatur der gewählten Sprache;
Überblick über die zugehörige Landes- und Kulturkunde.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweige der „Romanistik“:
Besondere Zulassungsbedingung:
Sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde:
Vorprüfung aus einer zweiten romanischen Sprache und Literatur nach Wahl des Kandidaten. Die Vorprüfung hat zu entfallen, wenn als zweite Studienrichtung eine weitere Studienrichtung der „Romanistik“ gewählt wurde.
Prüfungsfächer:
Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera a, gewählte Sprache;
Literatur der gewählten Sprache.
B. Studienzweige der „Romanistik (Lehramt an höheren Schulen)“:
Prüfungsfächer:
Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera a, gewählte Sprache;
Literatur der gewählten Sprache.
Studienrichtungen der „Slawistik“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Nach Maßgabe der an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eine slawische Sprache nach Wahl des Kandidaten;
Literatur der gewählten Sprache;
Landes- und Kulturkunde des betreffenden Sprachraumes.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweige der „Slawistik“:
Prüfungsfächer:
Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera a, gewählte Sprache;
Literatur der gewählten Sprache;
Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der slawischen Sprachen;
sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, eine weitere slawische Sprache und Literatur nach Wahl des Kandidaten. Im Falle der Kombination mit einer zweiten Studienrichtung der „Slawistik“ hat dieses Prüfungsfach zu entfallen.
B. Studienzweige der „Slawistik (Lehramt an höheren Schulen)“:
Prüfungsfächer:
Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a gewählte Sprache;Die bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera a, gewählte Sprache;
Literatur der gewählten Sprache;
Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der slawischen Sprachen.
Sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen
(einschließlich sonstiger philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen für das Lehramt an höheren Schulen)
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Nach Maßgabe der Studienordnung (§ 2 Abs. 6) eine Sprache oder Sprachgruppe;Nach Maßgabe der Studienordnung (Paragraph 2, Absatz 6,) eine Sprache oder Sprachgruppe;
Literatur- und Quellenkunde;
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte, Kultur- und Landeskunde des in Betracht kommenden Sprach- oder Kulturraumes.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Die gewählte Sprache oder Sprachgruppe;
Literatur- und Quellenkunde;
Geschichte, Geistes- und Kulturgeschichte, Kultur- und Landeskunde des in Betracht kommenden Sprach- oder Kulturraumes;
sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Eignungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2;Eignungsprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,;
Nachweis durch staatsgültige Zeugnisse der Fertigkeit in:
Stenographie der Muttersprache oder Bildungssprache (§ 4 Abs. 2),Stenographie der Muttersprache oder Bildungssprache (Paragraph 4, Absatz 2,),
Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im Fall von ordentlichen Hörern nichtdeutscher Muttersprache oder Bildungssprache kann die Prüfungskommission die Vorlage dieser Nachweise erlassen;
Nachweis der Fertigkeit in Stenographie der als erste Fremdsprache gewählten Sprache, sofern entsprechende Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Von der Erbringung dieses Nachweises kann die zuständige Prüfungskommission bei Vorliegen körperlicher Gebrechen entbinden;
Vorprüfungen aus folgenden Fächern:
Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie nach Wahl des Kandidaten,
wissenschaftliche und berufskundliche Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens (Einführung in das Studium),
Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft.
Prüfungsfächer:
Nach Maßgabe der Studienordnung eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache (Sprachmittlung);
Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 eine zweite Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (zweite Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache (Sprachmittlung).nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, eine zweite Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (zweite Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache (Sprachmittlung).
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Übersetzerausbildung“:
Prüfungsfächer:
Die erste Fremdsprache, deskriptiv und in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung);
Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung).
B. Studienzweig „Dolmetscherausbildung“:
Prüfungsfächer:
Die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);
Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung).
Studienrichtung „Logistik“
A. Bei Kombination mit den erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächern gemäß § 3 Abs. 3:A. Bei Kombination mit den erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächern gemäß Paragraph 3, Absatz 3 :
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Topologie und numerische Mathematik;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen,
Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten vier der bei der ersten Diplomprüfung in lit. d genannten Fächer, die nicht als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung gewählt wurden;Nach Wahl des Kandidaten vier der bei der ersten Diplomprüfung in Litera d, genannten Fächer, die nicht als Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung gewählt wurden;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, insbesondere ein Teilgebiet eines der folgenden Fächer:ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, insbesondere ein Teilgebiet eines der folgenden Fächer:
Informatik,
Philosophie,
Physik,
Soziologie,
Sprachwissenschaft,
Statistik,
Volkswirtschaftslehre.
B. Als zweite Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 1:B. Als zweite Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins :
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Grundzüge der Mengentheorie.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
Allgemeine Theorie der algebraischen Strukturen,
Induktive Wahrscheinlichkeitstheorie,
Studienrichtung „Mathematik“
A. Studienzweig „Mathematik“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten (§ 6 Abs. 3) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik;nach Wahl des Kandidaten (Paragraph 6, Absatz 3,) ein weiteres Teilgebiet der Mathematik;
ein Wahlfach (§ 6 Abs. 3) aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik.ein Wahlfach (Paragraph 6, Absatz 3,) aus einem Anwendungsgebiet der Mathematik.
B. Studienzweig „ Mathematik (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus Schulmathematik. Die Vorprüfung kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
Prüfungsfächer:
Algebraische und topologische Strukturen;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Konstruktive Abbildungsmethoden;
Studienrichtung „ Physik“
A. Studienzweig „Physik“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Physik, dem das Thema der Diplomarbeit angehört, oder ein Teilgebiet einer anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung (§ 2 Abs. 3 Z 29 bis 33) oder der Studienrichtung „Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26), mit dem das Thema der Diplomarbeit in engerem Zusammenhang steht.nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Physik, dem das Thema der Diplomarbeit angehört, oder ein Teilgebiet einer anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 29 bis 33) oder der Studienrichtung „Mathematik“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26,), mit dem das Thema der Diplomarbeit in engerem Zusammenhang steht.
B. Studienzweig „Physik (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Studienrichtung „Astronomie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Allgemeine Astronomie einschließlich Überblick über die Geschichte der Astronomie;
Einführung in die Physik;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Grundlagen der Astrometrie,
Grundlagen der astronomischen Instrumentenkunde,
Physik der Körper des Planetensystems,
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Methoden und Ergebnisse der praktischen Astronomie;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
Mathematische Astronomie (Himmelsmechanik, Stellardynamik, Stellarstatistik),
Spezielle Astrophysik (Sternaufbau, Sternentwicklung, Veränderliche Sterne),
Extragalaktische Forschung und Kosmologie,
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer, die der Einführung in den gewählten Studienzweig und der Erarbeitung seiner Grundlagen dienen:
Einführung in die allgemeine Meteorologie,
Einführung in die allgemeine Geophysik,
Einführung in die Geologie.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Meteorologie“:
Prüfungsfächer:
Theoretische Meteorologie;
Physik der hohen Atmosphäre.
B. Studienzweig „Geophysik“:
Prüfungsfächer:
Schwerkraft und Figur der Erde;
Seismik und Aufbau der Erde;
Erdmagnetismus und Magnetosphäre;
Physik der hohen Atmosphäre.
Studienzweige „ Chemie“, „Biochemie“ und „Lebensmittelchemie“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
sofern jedoch der Studienzweig „Biochemie“ gewählt wird:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Analytische und anorganische Chemie,
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Sofern als Prüfungsfach gemäß lit. a „Chemie für Biologen“ gewählt wird, haben an die Stelle dieses Wahlfaches die FächerSofern als Prüfungsfach gemäß Litera a, „Chemie für Biologen“ gewählt wird, haben an die Stelle dieses Wahlfaches die Fächer
Grundlagen der Zoologie und
zu treten.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Chemie“:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung oder Praktikum aus Biochemie nach Maßgabe des Studienplanes.
I. Prüfungsfächer:römisch eins. Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt.nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 3, ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt.
II. Prüfungsfächer:römisch zwei. Prüfungsfächer:
nach Wahl des Kandidaten ein größeres Spezialgebiet der Chemie.
In der Studienordnung ist unter Berücksichtigung der an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen festzusetzen, ob die Prüfungsfächer gemäß Z I. oder Z II. einzurichten sind.In der Studienordnung ist unter Berücksichtigung der an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen festzusetzen, ob die Prüfungsfächer gemäß Z römisch eins. oder Z römisch zwei. einzurichten sind.
B. Studienzweig „Biochemie“:
Prüfungsfächer:
ein Teilgebiet der Chemie nach Wahl des Kandidaten;
ein weiteres Teilgebiet der Biologie, das als Ergänzung des Studiums der Biochemie geeignet ist, nach Wahl des Kandidaten (§ 6 Abs. 3).ein weiteres Teilgebiet der Biologie, das als Ergänzung des Studiums der Biochemie geeignet ist, nach Wahl des Kandidaten (Paragraph 6, Absatz 3,).
C. Studienzweig „Lebensmittelchemie“:
Prüfungsfächer:
Lebensmittelchemie und Lebensmitteltechnologie;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
D. Studienzweig „ Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Studienrichtung „Erdwissenschaften“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus den zur Einführung in den gewählten Studienzweig und zur Erarbeitung seiner Grundlagen erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächern (§ 3 Abs. 3) einschließlich des nicht gewählten Prüfungsfaches der ersten Diplomprüfung.Vorprüfungen aus den zur Einführung in den gewählten Studienzweig und zur Erarbeitung seiner Grundlagen erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächern (Paragraph 3, Absatz 3,) einschließlich des nicht gewählten Prüfungsfaches der ersten Diplomprüfung.
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden Fächer:
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Mineralogie - Kristallographie“:
Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienzweige „Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28 lit. a) und „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. a) sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Mineralogie zum Studienzweig „Mineralogie - Kristallographie“ zuzulassen.Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienzweige „Physik“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 28, Litera a,) und „Chemie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 31, Litera a,) sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Mineralogie zum Studienzweig „Mineralogie - Kristallographie“ zuzulassen.
Prüfungsfächer:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
B. Studienzweig „Petrologie“:
Absolventen der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. a) sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Petrologie zum Studienzweig „Petrologie“ zuzulassen.Absolventen der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges „Chemie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 31, Litera a,) sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Petrologie zum Studienzweig „Petrologie“ zuzulassen.
Prüfungsfächer:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
C. Studienzweig „Geochemie und Lagerstättenlehre“:
Absolventen der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. a) sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Petrologie zum Studienzweig „Geochemie und Lagerstättenlehre“ zuzulassen.Absolventen der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges „Chemie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 31, Litera a,) sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Petrologie zum Studienzweig „Geochemie und Lagerstättenlehre“ zuzulassen.
Prüfungsfächer:
Geochemie und Lagerstättenlehre;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6. Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
D. Studienzweig „Technische Mineralogie“:
Prüfungsfächer:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
E. Studienzweig „Geologie“:
Prüfungsfächer:
Historische und Regionale Geologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
F. Studienzweig „Technische Geologie“:
Prüfungsfächer:
Historische und Regionale Geologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
G. Studienzweig „Montangeologie“:
Prüfungsfächer:
Angewandte Lagerstättenkunde;
Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
H. Studienzweig „Paläontologie“:
Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Biologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 33) sind zum Studienzweig „Paläontologie“ zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Biologie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 33,) sind zum Studienzweig „Paläontologie“ zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.
Prüfungsfächer:
Allgemeine Paläontologie;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer (§ 6 Abs. 4):nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer (Paragraph 6, Absatz 4,):
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3;ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,;
ein weiteres Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein weiteres Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Biologie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
nach Maßgabe des gewählten Studienzweiges eines der folgenden Fächer:
Grundlagen der Mikrobiologie,
Grundlagen der Genetik und Cytologie,
Grundlagen der Anatomie und Physiologie des Menschen,
Paläontologie (Studienrichtung „Erdwissenschaften“, Z 32 der Anlage A, erste Diplomprüfung, Z 4),Paläontologie (Studienrichtung „Erdwissenschaften“, Ziffer 32, der Anlage A, erste Diplomprüfung, Ziffer 4,),
Sofern der Studienzweig „Botanik“ oder der Studienzweig „Zoologie“ gewählt wird, hat das Prüfungsfach gemäß lit. c zu entfallen.Sofern der Studienzweig „Botanik“ oder der Studienzweig „Zoologie“ gewählt wird, hat das Prüfungsfach gemäß Litera c, zu entfallen.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
A. Studienzweig „Botanik“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
B. Studienzweig „Zoologie“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
C. Studienzweig „Mikrobiologie“:
Allgemeine Mikrobiologie;
Angewandte Mikrobiologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
D. Studienzweig „Genetik“:
Klassische und molekulare Genetik;
Allgemeine Mikrobiologie;
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
E. Studienzweig „Humanbiologie“:
Rassenkunde und Populationsgenetik;
Spezielle Humanbiologie (einschließlich Humanökologie);
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
F. Studienzweig „Paläontologie“:
Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges „Paläontologie“ der Studienrichtung „Erdwissenschaften (Z 32 lit. H der Anlage A).Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges „Paläontologie“ der Studienrichtung „Erdwissenschaften (Ziffer 32, lit. H der Anlage A).
G. Studienzweig „Ökologie“:
ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Mineralogie und Petrologie einschließlich Bodenkunde,
Geologie und Paläontologie;
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a nicht gewählte erdwissenschaftliche Fach;Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera a, nicht gewählte erdwissenschaftliche Fach;
Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie);
nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder der Erdwissenschaften, dem das Thema der Diplomprüfung angehört.
Studienrichtung „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung
Besondere Zulassungsbedingungen
Vorprüfungen aus:
Diese Vorprüfungen können auch im zweiten Studienabschnitt abgelegt werden.
Prüfungsfächer
Grundlagen der Mineralogie, Geologie und Petrologie einschließlich Bodenkunde,
Zweite Diplomprüfung
Besondere Zulassungsbedingungen
Vorprüfungen aus:
Diese Vorprüfungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
Prüfungsfächer
Humanbiologie (Somatologie und Humanökologie),
Allgemeine Technologie und Warenwirtschaftslehre,
Warenkunde und spezielle Technologie,
nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Biologie oder Warenlehre, dem das Thema der Diplomarbeit angehört.
Studienrichtung „Pharmazie“
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Positive Beurteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe;
Vorprüfung aus dem bei der zweiten Diplomprüfung gemäß lit. e nicht gewählten Fach.Vorprüfung aus dem bei der zweiten Diplomprüfung gemäß Litera e, nicht gewählten Fach.
Prüfungsfächer:
Pharmazeutische Technologie;
Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie;
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Hygiene und Mikrobiologie.
Studienrichtung „Geographie“
Studienzweige „Geographie“, „Raumforschung und Raumordnung“ sowie „Kartographie“:
Erste Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie;
Kartenkunde, Kartenaufnahme;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas;
Statistische Methoden für Geographen;
Theorie und Methodenlehre der Geographie;
nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden Fächer:
Wirtschaftskunde,
Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,
Wirtschaftsgeographie,
Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
Grundzüge der Soziologie und empirischen Sozialforschung,
Grundzüge der Thematischen Kartographie,
Luftbildinterpretation,
Allgemeine Geologie,
Hydrogeographie,
Meteorologie und Klimatologie
oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.oder ein anderes Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
A. Studienzweig „Geographie“:
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie;
Vergleichende Wirtschaftsgeographie;
Grundzüge der Thematischen Kartographie;
Regionale Geographie Europas und eines außereuropäischen Großraumes nach Wahl des Kandidaten;
nach Wahl des Kandidaten entweder ein Teilgebiet eines der folgenden Fächer:
oder zwei weitere Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3.oder zwei weitere Wahlfächer gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
Das in lit. d genannte Prüfungsfach kann schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden; in diesem Falle gilt es als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung.Das in Litera d, genannte Prüfungsfach kann schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden; in diesem Falle gilt es als weiteres Prüfungsfach der ersten Diplomprüfung.
B. Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;
Thematische Kartographie;
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik;
Grundzüge der Soziologie und empirischen Sozialforschung.
Die in lit. b bis d genannten Vorprüfungen haben zu entfallen, soweit das betreffende Prüfungsfach schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurde.Die in Litera b bis d genannten Vorprüfungen haben zu entfallen, soweit das betreffende Prüfungsfach schon im ersten Studienabschnitt absolviert wurde.
Prüfungsfächer:
Theorie und Geschichte der Raumordnung und Raumplanung;
Geographische Methoden der Raumforschung;
Raumordnungsprobleme im städtischen und ländlichen Raum;
Mathematisch-statistische Methoden der Regionalforschung;
Grundprinzipien und Techniken der Raumplanung;
nach Wahl des Kandidaten drei der folgenden Fächer:
Vergleichende Geomorphologie und Landschaftsökologie,
Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie,
Vergleichende Wirtschafts- und Verkehrsgeographie,
Raumordnungsprobleme der Industriewirtschaft,
Raumordnungsprobleme der Verkehrswirtschaft,
Raumordnungsprobleme des physischen Lebensraumes,
Regionale Geographie Europas oder eines außereuropäischen Großraumes,
Raumordnungsprobleme in Entwicklungsländern.
C. Studienzweig „Kartographie“:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfungen aus Mathematik für Kartographen.
Prüfungsfächer:
Grundlagen der allgemeinen Vermessungslehre und Topographie;
Photogrammetrie, Methoden der Luftbildauswertung und -interpretation;
Konstruktionslehre kartenverwandter kartographischer Ausdrucksformen;
Kartentechnik und Kartenherstellungsverfahren;
Thematische Kartographie;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:
Vergleichende Geomorphologie und Landschaftsökologie,
Vergleichende Kultur- und Sozialgeographie,
Vergleichende Wirtschaftsgeographie,
Regionale Geographie Europas oder eines außereuropäischen Großraumes.
D. Studienzweig „Geographie (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Vorprüfung aus Einführung in die Wirtschaftskunde.
Prüfungsfächer:
Allgemeine Physiogeographie;
Allgemeine Humangeographie (einschließlich Wirtschaftsgeographie);
Kartenkunde und Schulkartographie;
Regionale Geographie Österreichs und Mitteleuropas.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Vergleichende Physiogeographie;
Vergleichende Humangeographie (einschließlich Vergleichende Wirtschaftsgeographie);
Regionale Geographie Europas und Außereuropas;
Studienrichtung „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“
A. Studienzweig „Sportwissenschaften“:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Nachweis der körperlich-motorischen Eignung vor Inskription des ersten Semesters;
Teilnahme an Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder gleichwertige Leistungen in anderen Veranstaltungen oder anderen Übungsgebieten;
Vorprüfungen aus:
Geschichte der Leibesübungen (des Sports),
Prüfungsfächer:
Biologische Grundlagen der Leibesübungen (funktionelle Anatomie, Physiologie der Leibesübungen, Leistungsphysiologie);
nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit besonderer Berücksichtigung der speziellen Trainingslehre) oder
Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich Biomechanik der Leibesübungen);
Spezielle Bewegungslehre der gewählten Übungsgebiete;
Allgemeine Methodik der Leibesübungen;
sofern „Sportwissenschaften“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, das der Vermittlung der Grundlagen des bei der zweiten Diplomprüfung gemäß lit. e gewählten Faches dient.sofern „Sportwissenschaften“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, das der Vermittlung der Grundlagen des bei der zweiten Diplomprüfung gemäß Litera e, gewählten Faches dient.
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Kampfrichtertätigkeit bei Österreichischen Akademischen Meisterschaften oder gleichwertigen Meisterschaften in den gewählten Übungsgebieten oder in anderen Übungsgebieten;
Vorprüfungen aus:
Hygiene der Leibesübungen;
Prüfungsfächer:
Didaktik der Leibesübungen (des Sports);
nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
Allgemeine Bewegungslehre (einschließlich Biomechanik der Leibesübungen) oder
Spezielle Methodik der Übungsgebiete (mit besonderer Berücksichtigung der speziellen Trainingslehre);
Sportmotorische Tests und Testauswertung;
sofern „Sportwissenschaften“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Spezielle Biomechanik einer Sportart, Sportsoziologische Grundfragen, Sportpsychologische Grundfragen
oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.oder ein anderes Wahlfach gemäß Paragraph 6, Absatz 3,
B. Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Nachweis der körperlich-motorischen Eignung vor Inskription des
ersten Semesters.
Prüfungsfächer:
Biologische Grundlagen der Leibesübungen (funktionelle Anatomie und Physiologie der Leibesübungen);
nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete oder
Allgemeine Bewegungslehre;
Allgemeine Methodik der Leibesübungen;
Historische Grundlagen der Leibeserziehung.
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Hygiene der Leibesübungen;
Prüfungsfächer:
Didaktik der Leibesübungen;
nach Maßgabe des Studienplanes unter Bedachtnahme auf die an der betreffenden Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen:
Allgemeine Bewegungslehre oder
Spezielle Bewegungslehre und Methodik der Übungsgebiete;
nach Wahl des Kandidaten ein Spezialgebiet der Leibeserziehung, wie zum Beispiel:
Geschichte der Leibeserziehung,
Biologie der Leibesübungen,
Biomechanik der Leibesübungen,
Psychologie der Leibesübungen,
Soziologie der Leibesübungen.
Studienrichtung „Haushalts- und Ernährungswissenschaften“
Studienzweige „Haushaltswissenschaften“ und „Ernährungswissenschaften“:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Physik (technisch-physikalische Grundlagen);
Mathematik und Statistik;
Prüfungsfächer:
Betriebswirtschaftslehre;
Vorratshaltung und Vorratsschutz.
Zweite Diplomprüfung:
A. Studienzweig „Haushaltswissenschafen“:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Prüfungsfächer:
Wirtschaftslehre des Haushaltes;
Haushaltstechnik und Wohnungsbau;
Textil- und Bekleidungskunde.
B. Studienzweig „Ernährungswissenschaften“:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Mikrobiologie und Hygiene.
Prüfungsfächer:
Wirtschaftslehre des Haushaltes.
C. Studienzweig „Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“:
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Physik (technisch-physikalische Grundlagen);
Prüfungsfächer:
Betriebswirtschaftslehre;
Vorratshaltung und Vorratsschutz.
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfungen aus:
Psychologie einschließlich Pädagogischer Psychologie;
Mikrobiologie und Hygiene.
Prüfungsfächer:
Lebensmittelkunde und Lebensmitteltechnologie;
Wirtschaftslehre des Haushalts;
Haushaltstechnik und Wohnungsgestaltung;
Textil- und Bekleidungskunde.
Studienrichtung „Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Nachweis künstlerischer Begabung vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis);
Einführung in die Morphologie der bildenden Kunst.
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Schrift und Schriftgestaltung;
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Positive Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. a nicht gewählten Fächern;Positive Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus den bei der ersten Diplomprüfung gemäß Litera a, nicht gewählten Fächern;
positive Beurteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus Architektur und Umweltgestaltung.
Prüfungsfächer:
Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Theoretische Grundlagen der bildnerischen Erziehung;
Kunstbetrachtung.
Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Nachweis künstlerischer Begabung vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis);
Vorprüfung aus Morphologie der bildenden Kunst;
positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgesehenen Praktika.
Prüfungsfächer:
Material- und Werkzeugkunde;
Schrift und Schriftgestaltung.
Zweite Diplomprüfung:
Prüfungsfächer:
Werkstättenarbeiten aus gewählten Arbeitsbereichen;
Technologie und Werkstoffkunde;
Theoretische Grundlagen der Werkerziehung.
Studienrichtung „Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Nachweis künstlerischer Begabung vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis);
Vorprüfung aus Morphologie der bildenden Kunst;
positive Beurteilung der Teilnahme an den vorgesehenen Praktika.
Prüfungsfächer:
Material- und Werkzeugkunde;
Grundlagen textiler Gestaltung;
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Vorprüfung über Einrichtung von Schulwerkstätten.
Prüfungsfächer:
Weiß- und Kleidernähen einschließlich Schnitt- und Entwurfzeichnen;
Werkstättenarbeit aus gewählten Arbeitsbereichen textiler Gestaltung;
Theoretische Grundlagen des textilen Gestaltens.
Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse
vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis).
Prüfungsfächer:
Theorie und Geschichte der Musik;
Künstlerische Fertigkeiten.
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Positive Beurteilung von Lehrveranstaltungen aus:
dem zweiten gewählten Instrument;
Prüfungsfächer:
Theorie und Geschichte der Musik;
das erste gewählte Instrument;
Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe zu wählen, daß eines der Instrumente Klavier zu sein hat, das andere jedoch nicht der Gruppe der Tasteninstrumente angehören darf.Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, mit der Maßgabe zu wählen, daß eines der Instrumente Klavier zu sein hat, das andere jedoch nicht der Gruppe der Tasteninstrumente angehören darf.
Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“
Abweichend von der Bestimmung des § 3 Abs. 4 erster Satz kann das Studium der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ nur als zweite Studienrichtung mit dem Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kombiniert werden.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz kann das Studium der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ nur als zweite Studienrichtung mit dem Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kombiniert werden.
Erste Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingung:
Nachweis künstlerischer Begabung und musikalischer Vorkenntnisse
vor Inskription des ersten Semesters (Ergänzungsprüfung oder gleichwertiger Nachweis).
Prüfungsfächer:
Zweite Diplomprüfung:
Besondere Zulassungsbedingungen:
Positive Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen aus:
Literaturspiel (erstes Instrument);
Literaturspiel (zweites Instrument).
Prüfungsfächer:
Vorspiel eines künstlerischen Programms (erstes Instrument);
Vorspiel eines künstlerischen Programms (zweites Instrument);
Geschichte des Spieles und der Literatur der gewählten Instrumente.
Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe zu wählen, daß nicht beide Instrumente aus derselben Gruppe (Streichinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente oder Zupfinstrumente) gewählt werden dürfen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen kann anstelle eines Instrumentes Gesang gewählt werden.Die beiden Instrumente sind vom ordentlichen Hörer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, mit der Maßgabe zu wählen, daß nicht beide Instrumente aus derselben Gruppe (Streichinstrumente, Blasinstrumente, Tasteninstrumente oder Zupfinstrumente) gewählt werden dürfen. Nach Maßgabe der genannten Bestimmungen kann anstelle eines Instrumentes Gesang gewählt werden.