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§ 10a GN-StG

Fassungen
01.03.1987 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10a01.03.198730.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 10 a, Sonderbestimmungen für Ausländer

  1. Absatz eins,Ausländische Studierende der Lehramtsstudien nach Paragraph 2, Absatz 5, sind berechtigt, bestimmte Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen, beziehungsweise Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen, wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Festlegung der ersetzbaren Prüfungsfächer und der möglichen Wahl- und Prüfungsfächer obliegt den zuständigen Universitäts(Hochschul)organen.
  3. Absatz 3,Die gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der im Studienplan angeführten Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Das Ausmaß der Lehrveranstaltungen aus den gewählten Prüfungsfächern hat dem der weggefallenen Prüfungsfächer zu entsprechen.

Schlagworte

Wahlfach, Universitätsorgan, Hochschulorgan

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119218

Alte Dokumentnummer

N7197131090L