Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Inkrafttretensdatum
01.03.1987
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 10a. Sonderbestimmungen für AusländerParagraph 10 a, Sonderbestimmungen für Ausländer
(1)Absatz eins,Ausländische Studierende der Lehramtsstudien nach § 2 Abs. 5 sind berechtigt, bestimmte Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen, beziehungsweise Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen, wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat erforderlich ist.Ausländische Studierende der Lehramtsstudien nach Paragraph 2, Absatz 5, sind berechtigt, bestimmte Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen, beziehungsweise Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen, wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Festlegung der ersetzbaren Prüfungsfächer und der möglichen Wahl- und Prüfungsfächer obliegt den zuständigen Universitäts(Hochschul)organen.
(3)Absatz 3,Die gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der im Studienplan angeführten Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Das Ausmaß der Lehrveranstaltungen aus den gewählten Prüfungsfächern hat dem der weggefallenen Prüfungsfächer zu entsprechen.
Schlagworte
Wahlfach, Universitätsorgan, Hochschulorgan
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119218
Alte Dokumentnummer
N7197131090L