Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 11. Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste und der KunsthochschulenParagraph 11, Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen
(1)Absatz eins,Für ordentlichen Hörer der Studienrichtungen „Kunstgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 14), „Musikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 15) und „Theaterwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 16) kommt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 6 die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule in Betracht.Für ordentlichen Hörer der Studienrichtungen „Kunstgeschichte“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 14,), „Musikwissenschaft“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 15,) und „Theaterwissenschaft“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 16,) kommt nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2,, des Paragraph 6, Absatz 3 und des Paragraph 9, Absatz 6, die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule in Betracht.
(2)Absatz 2,Für die an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichteten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 40 bis 44) sind das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.Für die an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichteten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 40 bis 44) sind das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz sowie die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119219
Alte Dokumentnummer
N7197131091L