Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Erweiterungsstudien dienen:
der Ergänzung einer als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 auf Lehramtsstudien, die teilweise das gleiche Gebiet der Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, auf Lehramtsstudien, die teilweise das gleiche Gebiet der Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;
der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
der Ergänzung der absolvierten Lehramtsstudien durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 lit. e gilt auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die in einem anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind, sowie für Absolventen solcher Studien.Die Bestimmung des Absatz eins, Litera e, gilt auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die in einem anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind, sowie für Absolventen solcher Studien.
(3)Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 5 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 5, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzungen sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzungen sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5)Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119220
Alte Dokumentnummer
N7197131092L