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§ 12 GN-StG

Fassungen
01.09.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.09.197130.09.2003 BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1971BGBl. Nr. 326/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung einer als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
    2. Litera b
      der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;
    3. Litera c
      der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, auf Lehramtsstudien, die teilweise das gleiche Gebiet der Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;
    4. Litera d
      der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
    5. Litera e
      der Ergänzung der absolvierten Lehramtsstudien durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatz eins, Litera e, gilt auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die in einem anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind, sowie für Absolventen solcher Studien.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 5, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzungen sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119220

Alte Dokumentnummer

N7197131092L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P12/NOR12119220