Rechtstracker.at

§ 13 GN-StG

Fassungen
01.09.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.09.197130.09.2003 BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1971BGBl. Nr. 326/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Kurzstudien

Paragraph 13, Kurzstudium für Übersetzer

  1. Absatz eins,Ordentliche Hörer der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 24,) können nach Absolvierung von zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes eine Diplomprüfung ablegen, die die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung“ trägt.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung sind:
    1. Litera a
      Die erste Fremdsprache (Ziffer 24, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache (Paragraph 4, Absatz 2,) des ordentlichen Hörers;
    2. Litera b
      die zweite Fremdsprache (Ziffer 24, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.
  3. Absatz 3,Die Akademische Übersetzerprüfung ist als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten.
  4. Absatz 4,Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Übersetzer“ berechtigt.

Schlagworte

Übersetzerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119221

Alte Dokumentnummer

N7197131093L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P13/NOR12119221