Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Kurzstudien
§ 13. Kurzstudium für ÜbersetzerParagraph 13, Kurzstudium für Übersetzer
(1)Absatz eins,Ordentliche Hörer der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24) können nach Absolvierung von zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes eine Diplomprüfung ablegen, die die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung“ trägt.Ordentliche Hörer der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 24,) können nach Absolvierung von zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes eine Diplomprüfung ablegen, die die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung“ trägt.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung sind:
Die erste Fremdsprache (Z 24 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache (§ 4 Abs. 2) des ordentlichen Hörers;Die erste Fremdsprache (Ziffer 24, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache (Paragraph 4, Absatz 2,) des ordentlichen Hörers;
die zweite Fremdsprache (Z 24 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.die zweite Fremdsprache (Ziffer 24, der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.
(3)Absatz 3,Die Akademische Übersetzerprüfung ist als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten.
(4)Absatz 4,Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Übersetzer“ berechtigt.
Schlagworte
Übersetzerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119221
Alte Dokumentnummer
N7197131093L