Rechtstracker.at

§ 14 GN-StG

Fassungen
01.09.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.09.197130.09.2003 BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1971BGBl. Nr. 326/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Doktoratsstudien

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (Paragraph 21, Absatz eins und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  2. Absatz 2,Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen ist. Hiebei gelten für die Absolventen der Diplomstudien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der gemäß Paragraph 14, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der Doktoratsstudien.
  3. Absatz 3,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule durch einen Hochschulprofessor, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch durch einen emeritierten Hochschulprofessor, einen Honorarprofessor oder einen Hochschuldozenten, vertreten ist.
  4. Absatz 4,Die Dissertation ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (Paragraph 26, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei ist die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      ein Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission.
  6. Absatz 6,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119222

Alte Dokumentnummer

N7197131094L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P14/NOR12119222