Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
12.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 16. DoktorgradeParagraph 16, Doktorgrade
(1)Absatz eins,Sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktorin der Philosophie“, Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor philosophiae“, abgekürzt jeweils „Dr. phil.“ verliehen.Sofern in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktorin der Philosophie“, Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor philosophiae“, abgekürzt jeweils „Dr. phil.“ verliehen.
(2)Absatz 2,Absolventinnen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktorin der Naturwissenschaften“, Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Dr. rer. nat.“ verliehen, wenn das Thema der Dissertation einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.Absolventinnen der Doktoratsstudien wird der akademische Grad „Doktorin der Naturwissenschaften“, Absolventen der Doktoratsstudien der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung jeweils „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Dr. rer. nat.“ verliehen, wenn das Thema der Dissertation einer der im Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.
(3)Absatz 3,Auf Antrag wird Absolventinnen und Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien der im Abs. 2 genannte akademische Grad verliehen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.Auf Antrag wird Absolventinnen und Absolventen anderer als der im Absatz 2, genannten Doktoratsstudien der im Absatz 2, genannte akademische Grad verliehen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4)Absatz 4,§ 15 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 15, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119224
Alte Dokumentnummer
N7197131096L