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§ 18 GN-StG

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch acht. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen und Vollziehung

Paragraph 18, Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen), die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Staatsamt für soziale Verwaltung vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 166, über die pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 196, und die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 4. Dezember 1945, StGBl. Nr. 76 aus 1946,, über die Studien- und Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher treten mit 31. August 1971, die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 165, über die philosophische Rigorosenordnung tritt mit 30. September 1972 außer Kraft, doch sind die genannten Bestimmungen nach Maßgabe des Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Studien, denen eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Studienrichtung oder ein in diesem Bundesgesetz vorgesehener Studienzweig nicht entspricht, können jedoch ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der im Absatz eins, genannten Vorschriften nicht neu begonnen werden.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Hochschullehrganges für Lebensmittelexperten vor Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung „Chemie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 31,) absolvierte Studien sind auf die vorgeschriebenen Studien des Studienzweiges „Lebensmittelchemie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 31, Litera c,) anzurechnen, abgelegte Prüfungen sind anzuerkennen.
  4. Absatz 4,Die für den am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in Wien durchgeführten Lehrgang geltenden Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  5. Absatz 5,Die Regelung der Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,) bleibt einem eigenen, nach Maßgabe des Bedarfs an einer solchen Berufsvorbildung zu erlassenden Bundesgesetz vorbehalten. Bis zum Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes hat an die Stelle des Studienzweiges „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, Litera b,) der Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Ziffer eins,), an die Stelle des Studienzweiges „Geographie (Lehramt an höheren Schulen)“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 37, Litera d,) der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Ziffer 2,) zu treten. Auf die Studienzweige „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  6. Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, ist die Anfertigung der Diplomarbeit in Form von je einer Klausurarbeit aus zwei der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Fächer durch ordentliche Hörer der Studienrichtung „Pharmazie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 36,) an denjenigen Hochschulinstituten zulässig, an denen die vorhandenen Einrichtungen oder das vorhandene Personal zur Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten nicht ausreichen. In der Studienordnung ist festzustellen, auf welche Hochschulinstitute dies zutrifft. Die Themen einer in Form von Klausurarbeiten anzufertigenden Diplomarbeit sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungsfächer, denen die Themen zu entnehmen sind, zu wählen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, hat in diesem Fall der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung je eine Prüfung aus den Teilgebieten der beiden Prüfungsfächer, denen die Themen der Diplomarbeit zuzuordnen sind, zu umfassen.
  7. Absatz 7,Personen, die ihr Hochschulstudium mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium gemäß Paragraph 14, zuzulassen.
  8. Absatz 8,Personen, die ihr Hochschulstudium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben, sind zur Führung des gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden akademischen Grades berechtigt. Auf Ansuchen ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen. Auf ordentliche Hörer, die im Sinne des Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach der genannten Vorschrift vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 15, anzuwenden. Paragraph 15, Absatz 2, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen auf beide von dem Bewerber angefertigten Hausarbeiten zutreffen.
  9. Absatz 9,Die nach den bisher geltenden Bestimmungen erworbenen akademischen Grade „Magister der Pharmazie“ gelten als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 15, Absatz 3,) erworben. Auf ordentliche Hörer der Pharmazie, die im Sinne des Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Recht zur Führung des akademischen Grades „Diplomierter Dolmetscher“ erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den akademischen Grad „Magister der Philosophie“ (Paragraph 15, Absatz eins,) zu führen. Auf ordentliche Hörer der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, die im Sinne des Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, anzuwenden.
  11. Absatz 11,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, können ausländische ordentliche Hörer, mit deren Heimatstaat die Republik Österreich ein Kulturabkommen geschlossen hat und in deren Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer Grad nicht vorgesehen ist, die in diesem Bundesgesetz geregelten Studien nach den bisher geltenden Vorschriften beginnen. Solche ordentliche Hörer sind auch berechtigt, ihre Studien nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen.
  12. Absatz 12,In den Aufgabenbereich der gemäß Paragraph 17, errichteten Studienkommissionen gehört auch die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung der Studien nach den bisher geltenden Vorschriften (Absatz eins und Absatz 11,).
  13. Absatz 13,Auf Lehramtskandidaten, die am 1. Oktober 1994 bereits zur zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zugelassen sind, ist Paragraph 10, Absatz 9, nicht anzuwenden.
  14. Absatz 14,Studienordnungen und Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Paragraph 21, Absatz 3, können schon vor dem 1. Oktober 1994 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft treten.

Schlagworte

StGBl. Nr. 166/1945, BGBl. Nr. 196/1969, StGBl. Nr. 165/1945, Übersetzerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119226

Alte Dokumentnummer

N7197131098L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P18/NOR12119226