(6)Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 ist die Anfertigung der Diplomarbeit in Form von je einer Klausurarbeit aus zwei der in § 8 Abs. 2 genannten Fächer durch ordentliche Hörer der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) an denjenigen Hochschulinstituten zulässig, an denen die vorhandenen Einrichtungen oder das vorhandene Personal zur Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten nicht ausreichen. In der Studienordnung ist festzustellen, auf welche Hochschulinstitute dies zutrifft. Die Themen einer in Form von Klausurarbeiten anzufertigenden Diplomarbeit sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungsfächer, denen die Themen zu entnehmen sind, zu wählen. Abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 hat in diesem Fall der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung je eine Prüfung aus den Teilgebieten der beiden Prüfungsfächer, denen die Themen der Diplomarbeit zuzuordnen sind, zu umfassen.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, ist die Anfertigung der Diplomarbeit in Form von je einer Klausurarbeit aus zwei der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Fächer durch ordentliche Hörer der Studienrichtung „Pharmazie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 36,) an denjenigen Hochschulinstituten zulässig, an denen die vorhandenen Einrichtungen oder das vorhandene Personal zur Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten nicht ausreichen. In der Studienordnung ist festzustellen, auf welche Hochschulinstitute dies zutrifft. Die Themen einer in Form von Klausurarbeiten anzufertigenden Diplomarbeit sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungsfächer, denen die Themen zu entnehmen sind, zu wählen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, hat in diesem Fall der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung je eine Prüfung aus den Teilgebieten der beiden Prüfungsfächer, denen die Themen der Diplomarbeit zuzuordnen sind, zu umfassen.