Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 20. DurchführungsbestimmungenParagraph 20, Durchführungsbestimmungen
(1)Absatz eins,Die Studienordnungen für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Studienrichtungen der Diplomstudien und der Kurzstudien, die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) sowie die Studienordnung für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.Die Studienordnungen für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Studienrichtungen der Diplomstudien und der Kurzstudien, die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (Paragraph 10, Absatz 2 bis 7) sowie die Studienordnung für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien sind auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(2)Absatz 2,In den Studienordnungen sind die in Betracht kommenden Hochschulen (Fakultäten) oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß §§ 1 bis 14 zu beauftragen.In den Studienordnungen sind die in Betracht kommenden Hochschulen (Fakultäten) oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß Paragraphen eins bis 14 zu beauftragen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie der bildenden Künste) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (Paragraphen 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie der bildenden Künste) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119228
Alte Dokumentnummer
N7197131100L