Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 3. Kombination von StudienParagraph 3, Kombination von Studien
(1)Absatz eins,Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Z 25 lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im § 2 Abs. 3 Z 25 genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.Das Studium der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß Paragraph 2, Absatz 4, als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Ziffer 25, lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 25, genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2)Absatz 2,An die Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Abs. 1 können mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.An die Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Absatz eins, können mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.
(3)Absatz 3,Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 3, 24 bis 26, 28 bis 33, 36, 37 und 39 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren. Diese sind, soweit sie nicht in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannt sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der Studienordnung als Vorprüfungsfächer (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) festzusetzen.Das Studium der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, 24 bis 26, 28 bis 33, 36, 37 und 39 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren. Diese sind, soweit sie nicht in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannt sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der Studienordnung als Vorprüfungsfächer (Paragraph 23, Absatz 5, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) festzusetzen.
(4)Absatz 4,Das Studium der im § 2 Abs. 5 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) zu kombinieren. Das Studium der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 34 und 35) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren. Soweit es im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften sowie auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen erforderlich ist, können in den Studienordnungen bestimmte Kombinationen von Studienrichtungen vorgeschrieben werden.Das Studium der im Paragraph 2, Absatz 5, genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (Paragraph 10, Absatz 2 bis 7) zu kombinieren. Das Studium der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 34 und 35) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren. Soweit es im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften sowie auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen erforderlich ist, können in den Studienordnungen bestimmte Kombinationen von Studienrichtungen vorgeschrieben werden.
(5)Absatz 5,Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht bei Kombination des Studiums zweier der in § 2 Abs. 3 Z 26, 28 und 31 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien.Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz 2, in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht bei Kombination des Studiums zweier der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26, 28 und 31 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119210
Alte Dokumentnummer
N7197131082L