Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 4. Besondere VoraussetzungenParagraph 4, Besondere Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24) setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt. Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann.Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 24,) setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt. Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann.
(3)Absatz 3,Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung (§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung geforderten Nachweise auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Hochschule erbracht werden.Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung (Paragraphen 41, Absatz 2 und 69 Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung geforderten Nachweise auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Hochschule erbracht werden.
Schlagworte
Übersetzerausbildung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119211
Alte Dokumentnummer
N7197131083L