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§ 4 GN-StG

Fassungen
01.09.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.197130.09.2003 BGBl. Nr. 326/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1971BGBl. Nr. 326/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 4, Besondere Voraussetzungen

  1. Absatz eins,Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine Ergänzungsprüfung (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 24,) setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt. Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann.
  3. Absatz 3,Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung (Paragraphen 41, Absatz 2 und 69 Absatz 2, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung geforderten Nachweise auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Hochschule erbracht werden.

Schlagworte

Übersetzerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119211

Alte Dokumentnummer

N7197131083L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P4/NOR12119211