Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 6. PrüfungsfächerParagraph 6, Prüfungsfächer
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der Diplomprüfungen sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 sowie des § 3 Abs. 2, des § 9 Abs. 6 und des § 10 Abs. 4 die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Fächer. Auf Antrag des Kandidaten sind auch die von diesem gewählten Freifächer (§ 23 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu prüfen.Prüfungsfächer der Diplomprüfungen sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 sowie des Paragraph 3, Absatz 2,, des Paragraph 9, Absatz 6 und des Paragraph 10, Absatz 4, die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Fächer. Auf Antrag des Kandidaten sind auch die von diesem gewählten Freifächer (Paragraph 23, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu prüfen.
(2)Absatz 2,Nach Wahl des ordentlichen Hörers ist entweder über den Stoff der gemäß § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichtenden Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung (der ersten Studienrichtung) wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder über den Stoff der gemäß der genannten Bestimmung einzurichtenden Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, spätestens bis zur Anmeldung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung abzulegen. Ordentliche Hörer der im § 15 Abs. 2 bis 4 genannten Studienrichtungen können statt dieser Vorprüfung eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften ablegen.Nach Wahl des ordentlichen Hörers ist entweder über den Stoff der gemäß Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichtenden Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung (der ersten Studienrichtung) wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder über den Stoff der gemäß der genannten Bestimmung einzurichtenden Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, spätestens bis zur Anmeldung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung abzulegen. Ordentliche Hörer der im Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 genannten Studienrichtungen können statt dieser Vorprüfung eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften ablegen.
(3)Absatz 3,Soweit in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kommen als Wahlfächer einer Studienrichtung alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.
(4)Absatz 4,In der Anlage A zu diesem Bundesgesetz zur Wahl gestellte Prüfungsfächer können nur dann gewählt werden, wenn mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die Prüfungsfächer, für die diese Voraussetzung zutrifft, sind im Studienplan zu nennen.
(5)Absatz 5,Sofern die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, können in den Studienordnungen einzelnen dieser Prüfungsfächer, einschließlich der Wahlfächer, andere Bezeichnungen gegeben werden, sie können zusammengefaßt oder geteilt werden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119213
Alte Dokumentnummer
N7197131085L