Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
16.02.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 8. DiplomarbeitParagraph 8, Diplomarbeit
(1)Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen Fach zu entnehmen.Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) ist das Thema der Diplomarbeit einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie“, „Pharmakognosie“, „Pharmazeutische Technologie“ oder „Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie“ der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.In der Studienrichtung „Pharmazie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 36,) ist das Thema der Diplomarbeit einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie“, „Pharmakognosie“, „Pharmazeutische Technologie“ oder „Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie“ der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und 6 einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (§ 5 Abs. 2 lit. f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5)Absatz 5,Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 zu berücksichtigen.Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (Paragraph 26, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und 6 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
NOR12119215
Alte Dokumentnummer
N7197131087L