Rechtstracker.at

§ 8 GN-StG

Fassungen
16.02.1990 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 816.02.199030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

16.02.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 8, Diplomarbeit

  1. Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des Paragraph 3, Absatz eins und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen Fach zu entnehmen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung „Pharmazie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 36,) ist das Thema der Diplomarbeit einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie“, „Pharmakognosie“, „Pharmazeutische Technologie“ oder „Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie“ der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.
  3. Absatz 3,Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und 6 einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (Paragraph 26, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 und 6 zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119215

Alte Dokumentnummer

N7197131087L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P8/NOR12119215