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§ 9 GN-StG

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

GN-StG

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 9, Zweite Diplomprüfung

Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung abzulegen. In den Studienordnungen der Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 5, Litera b,) kann die Ablegung von Teilen der zweiten Diplomprüfung in kommissioneller Form vorgeschrieben werden, soweit die Eigenart der Prüfungsfächer dies erfordert. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. Litera a
    eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
  2. Litera b
    eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) bzw. der ersten
    Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) anzusehen ist.
  1. Absatz 2,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
  2. Absatz 3,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im Paragraph 27, Ab. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen, bei Lehramtsstudien überdies die positive Beurteilung der Teilnahme am Schulpraktikum sowie der Approbation der Diplomarbeit, insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (den Studienzweig) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
  4. Absatz 5,Auf ordentliche Hörer der Studienrichtungen „Technische Mathematik“, „Technische Physik“ bzw. „Technische Chemie“ (Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 290), die während des zweiten Studienabschnittes die Studienrichtung „Mathematik“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 26,), „Physik“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 28,) bzw. „Chemie“ (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 31,) inskribieren, ist die Bestimmung des Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde ordentlichen Hörern der Studien gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zu bewilligen, daß die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und Absatz 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119216

Alte Dokumentnummer

N7197131088L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/326/P9/NOR12119216