Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doktorat der montanistischen Wissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Allgemeines
§ 1. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu dienen.Paragraph eins, (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu dienen.
(2)Absatz 2,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist an der Montanistischen Hochschule in Leoben einzurichten. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Lehrveranstaltungen einzurichten und die im § 5 vorgesehene Prüfung abzuhalten.Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist an der Montanistischen Hochschule in Leoben einzurichten. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sind die im Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Lehrveranstaltungen einzurichten und die im Paragraph 5, vorgesehene Prüfung abzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12119124
Alte Dokumentnummer
N7197130996L