Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.04.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 144/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.04.197130.09.2003 BGBl. Nr. 144/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doktorat der montanistischen Wissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.04.1971BGBl. Nr. 144/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dissertation

Paragraph 3, (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher oder konstruktiver bzw. wissenschaftlicher und konstruktiver Probleme erworben hat.

  1. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der Montanistischen Hochschule in Leoben durch einen Hochschulprofessor, emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten vertreten ist.
  2. Absatz 3,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Absatz 2,, so ist der Kandidat vom Rektor einem seiner Lehrbefugnis (seinem Fach) nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
  3. Absatz 4,Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beurteilen. Der voraussichtlich für die Begutachtung erforderliche Zeitraum ist von den Begutachtern dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums und dem Kandidaten bekanntzugeben. Die Begutachter sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon gemäß Paragraph 26, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Die Begutachter haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation nicht einigen, so hat der Präses neue Begutachter zu bestellen.

Gesetzesnummer

10009331

Dokumentnummer

NOR12119126

Alte Dokumentnummer

N7197130998L