Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für die Zulassung zum ersten Teil der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen ist;die Inskription der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Zahl von Semestern, die allenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen herabzusetzen ist;
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im § 9 genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen aus den im Paragraph 9, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit;
einen Nachweis über die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Praxis;
die positive Beurteilung der Prüfungsarbeiten gemäß § 11 Abs. 4.die positive Beurteilung der Prüfungsarbeiten gemäß Paragraph 11, Absatz 4,
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119139
Alte Dokumentnummer
N7197131011L