Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.06.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 204/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 218.06.197130.09.2003 BGBl. Nr. 204/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.06.1971BGBl. Nr. 204/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Studiendauer und Studienabschnitte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Studium des Bergwesens besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Bergwesen zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Bergwesens.
  4. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12119131

Alte Dokumentnummer

N7197131003L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/204/P2/NOR12119131