Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
11.01.1991 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1211.01.199130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,An die Absolventen der Studienrichtung Markscheidewesen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
  2. Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde anzusuchen.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
  4. Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Markscheidewesen handelt.
  5. Absatz 5,Absolventen der Studienrichtung Markscheidewesen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009334

Dokumentnummer

NOR12119243

Alte Dokumentnummer

N7197133575L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/206/P12/NOR12119243