Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
11.01.1991 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 711.01.199130.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                      Wochenstunden

  a) Markscheidekunde einschließlich

     Landesvermessung .............................       30 - 38

  b) Bergschadenkunde .............................        5 - 10

  c) Bergbaukunde .................................        9 - 11

  d) Lagerstättenkunde ............................        3 - 10

  e) ein Wahlfach, das die unter lit. a bis d

     genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für

     das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und

     Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

     in ausreichendem Maße durchgeführt werden

     können .......................................        8 - 12

  f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..       30 - 39

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera e, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009334

Dokumentnummer

NOR12119238

Alte Dokumentnummer

N7197133570L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/206/P7/NOR12119238