Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 206/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 85 bis 120 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
a) Markscheidekunde einschließlich
Landesvermessung ............................. 30 - 38
b) Bergschadenkunde ............................. 5 - 10
c) Bergbaukunde ................................. 9 - 11
d) Lagerstättenkunde ............................ 3 - 10
e) ein Wahlfach, das die unter lit. a bis d
genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für
das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Maße durchgeführt werden
können ....................................... 8 - 12
f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .. 30 - 39
(3)Absatz 3,Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.Die im Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera e, oder als Freifächer anzubieten.