Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.06.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 207/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1118.06.197130.09.2003 BGBl. Nr. 207/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.06.1971BGBl. Nr. 207/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten:
    1. Litera a
      Im Studienzweig „Eisenhüttenwesen“:
      1. Ziffer eins
        Eisenhüttenkunde;
      2. Ziffer 2
        Wärmetechnik und Ofenbau;
      3. Ziffer 3
        Metallkunde und Werkstoffprüfung;
      4. Ziffer 4
        Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
    2. Litera b
      Im Studienzweig „Metallhüttenwesen“:
      1. Ziffer eins
        Metallhüttenkunde;
      2. Ziffer 2
        Wärmetechnik und Ofenbau;
      3. Ziffer 3
        Metallkunde und Werkstoffprüfung;
      4. Ziffer 4
        Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
    3. Litera c
      Im Studienzweig „Verformungswesen“:
      1. Ziffer eins
        Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;
      2. Ziffer 2
        Hüttenkunde;
      3. Ziffer 3
        Metallkunde;
      4. Ziffer 4
        Wärmetechnik und Ofenbau.
    4. Litera d
      Im Studienzweig „Metallkunde“:
      1. Ziffer eins
        Metallkunde und Werkstoffprüfung;
      2. Ziffer 2
        Metallphysik;
      3. Ziffer 3
        Hüttenkunde;
      4. Ziffer 4
        Formgebungstechnik.
    5. Litera e
      Im Studienzweig „Gießereiwesen“:
      1. Ziffer eins
        Gießereikunde;
      2. Ziffer 2
        Hüttenkunde;
      3. Ziffer 3
        Wärmetechnik und Ofenbau;
      4. Ziffer 4
        Metallkunde und Werkstoffprüfung.
    6. Litera f
      im Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft“:
      1. Ziffer eins
        Wirtschafts- und Betriebswissenschaften einschließlich Unternehmensführung;
      2. Ziffer 2
        Hüttenkunde;
      3. Ziffer 3
        Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;
      4. Ziffer 4
        Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:
    1. Litera a
      dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.
    Würde sich gemäß Litera a und Litera b, das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  4. Absatz 4,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist Paragraph 30, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige Behörde (Paragraphen 9, Absatz eins und 12 Absatz 2, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächer sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

Schlagworte

Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119153

Alte Dokumentnummer

N7197131025L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/207/P11/NOR12119153